Satzung der Hospiz-Initiative Salzgitter e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Hospiz-Initiative Salzgitter e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nr.: 140326 eingetragen. Der Verein wurde am 16.05.1994 gegründet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Hierbei werden
    ausschließlich Personen i. S. d. § 53 der Abgabenordnung (AO), die infolge ihres
    körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen
    sind, selbstlos unterstützt.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ambulante Hospizarbeit und
    einem Hospiz.Die Hospizarbeit beinhaltet die Begleitung pflegebedürftiger, schwerkranker, sterbender und trauernder Menschen, unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer religiösen und sozialen Zugehörigkeit. Ihnen soll Lebensbeistand in Form von Begleitung sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen wie Altenheimen, Krankenhäusern und Hospizen gewährt werden.
  2. Die Aufgaben gestalten sich nach den Grundsätzen der Hospizarbeit in Anlehnung an die Leitlinien des „Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V.“
  3. Dieser Satzungszweck soll unter anderem verwirklicht werden durch:
    1. die Organisation der Hospizarbeit,
    2. die Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Voraussetzung für die Begleitung Betroffener,
    3. Gesprächsgruppen für Betroffene,
    4. Begleitung und Betreuung von trauernden Kindern und Jugendlichen,
    5. Kinderhospizarbeit,
    6. Öffentlichkeitsarbeit und
    7. Vernetzung mit Personen, Institutionen und sonstigen Einrichtungen, die dem in §2 Absatz 1 festgelegten Zweck verpflichtet sind.
  4. Der Verein arbeitet
    1. in Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden, stationären Einrichtungen, Ärzten, Pflegediensten und sonstigen gesundheitsorientierten Institutionen
    2. selbstlos, uneigennützig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasste Fahrten mit eigenem PKW erhalten die Mitglieder Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden steuerrechtlichen Pauschalen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  7. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  8. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat, soweit vom Vorstand berufen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
  2. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Wird der Aufnahmeantrag
    abgelehnt, kann innerhalb von vier Wochen (Poststempel des Ablehnungsschreibens) Beschwerde beim Verein eingelegt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt,
    2. Tod,
    3. Ausschluss.
  2. Der Austritt ist zum Jahresende durch schriftliche Kündigung möglich.
  3. Der Ausschluss erfolgt nach wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschließungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen (Poststempel) eine schriftliche Beschwerde möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitglieder vertreten die Interessen des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres  stimmberechtigt.
  3. Juristische Personen lassen sich durch eine/n Bevollmächtigte/n in der Mitgliederversammlung vertreten. Bevollmächtigung und deren Widerruf sind dem Vorstand mitzuteilen.
  4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich wahrgenommen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  6. Der Vorstand muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  7. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen wie folgt einzuladen:Die Einladung wird auf die Homepage des Vereins gestellt. Alle Mitglieder sind schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Wahl des Vorstandes ist Blockwahl unzulässig.
  11. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder.
  12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Den Protokollführer bestimmt der Vorstand.
  13. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail spätestens sechs Monate nach der Mitgliederversammlung übersandt. Sie gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Einspruch erhoben wird. Das Protokoll gilt mit dem Datum der Übersendung als zugegangen. Einsprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung abzuhandeln. Gegen die Beschlussfassung über solche Einsprüche ist kein Einspruch möglich.
  14. Nach Genehmigung durch die Mitglieder ist das Protokoll von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erledigt das, was nicht die anderen Vereinsorgane regeln, insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Beschluss über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  3. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen (zu Beginn eine/n für ein Jahr und eine/n für zwei Jahre – danach jedes Jahr eine/n für zwei Jahre),
  4. Beschluss des Wirtschaftsplanes,
  5. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
  6. Entgegennahme des Jahresberichtes der Hospiz Salzgitter gGmbH,
  7. Entgegennahme des von zwei Kassenprüfer/innen zu erstellenden Prüfungsberichts,
  8. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
  9. Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge,
  10. Beschlussfassung bei Beschwerden von nicht aufgenommenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern,
  11. Beschlussfassung von Satzungsänderungen und
  12. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. die/der Vorsitzende,
    2. die/der stellvertretende Vorsitzende,
    3. die/der Schatzmeister/in,
    4. die/der Schriftführer/in,
    5. bis zu zwei Beisitzer/innen,
    6. zur Vorbereitung auf künftige Vorstandsarbeit kann der Vorstand bis zu drei Mitglieder kooptieren. Die Berufung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung; bei Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. Das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt werden.
  4. Der Vorstand gemäß § 9 Nr. 1 a bis e ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB; je zwei seiner Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Für die Vorstandsmitglieder wird eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Für durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasste Fahrten mit dem eigenen PKW erhalten die Mitglieder Auslagenersatz im Rahmen der jeweils steuerrechtlichen Pauschalen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Auf Verlangen eines Mitglieds findet eine geheime Abstimmung statt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig, schriftliche Abstimmungen bei Abwesenheit ebenfalls nicht.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Verwirklichung des Vereinszwecks nach § 2 dieser Satzung,
  2. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Kostenerstattung,
  4. Beschlussfassung über Anträge, Zuschüsse und Ablehnung von Spenden,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern,
  6. Beschlussfassung über Ablehnung von Mitgliedschaftsanträgen und Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte,
  8. Beschlussfassung über Anträge auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Mitgliedsbeitrages,
  9. Aufstellen des Wirtschaftsplanes und des Kassenberichtes,
  10. Einladung zur Mitgliederversammlung und Bestimmung des Mitglieds, das die Versammlung leitet,
  11. Planung von Vorbereitungsseminaren und fachliche Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen,
  12. Information der Mitglieder und Öffentlichkeitsarbeit,
  13. Organisation der Hospizarbeit,
  14. Erarbeitung eines Stellenplanes mit Auswahl und Anstellung von Mitarbeiter/innen,
  15. Bildung von Arbeitsgruppen,
  16. Berufung und Abberufung des Beirates und der Mitglieder des Beirates,
  17. Information des Beirats über Vereinsangelegenheiten,
  18. Beschlussfassung von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.

§ 11 Beirat und Aufgaben des Beirates

Der Vorstand kann einen Beirat berufen gem. § 10 Nr. 16, und zwar längstens für seine laufende Amtszeit. Eine erneute Berufung ist möglich. Der Beirat und seine Mitglieder beraten den Vorstand in seinen Anliegen. Er führt keine Aufsicht. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin. Der Vorstand wird zu den Beiratssitzungen eingeladen und hat das Recht auf Teilnahme. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Beiträge

Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu zahlen, dessen Höhe nach Art der Mitgliedschaft unterschiedlich gestaltet werden kann. Er ist bis zum 01.04. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens 75 % der Auflösung zustimmen müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Mitgliederversammlung zu diesem Zweck fristgerecht einberufen werden, die dann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheiden kann.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Hospiz Salzgitter gGmbH zu. Sollte die Hospiz Salzgitter gGmbH sich in Liquidation befinden oder bereits gelöscht sein, fällt das Vermögen dem Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen e.V. bzw. dem Rechtsnachfolger zu. Sowohl für die Hospiz Salzgitter gGmbH als auch für den vorbezeichneten Verein gilt, dass sie das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 14 Inkrafttreten

Die erste Fassung der Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 16.05.1994 beraten und beschlossen. Die zweite Fassung wurde am 29.08.2007, die dritte Fassung am 16.03.2010, die vierte Fassung am 18.03.2014, die fünfte Fassung am 19.04.2016 beraten und beschlossen. Die sechste Fassung wurde am 29.09.2022 durch die Mitgliederversammlung beraten und beschlossen und durch den Vorstandsbeschluss vom 28.12.2022 gem. § 10 Nr. 18 der Satzung in § 9 Nr. 4 klarstellend gefasst.

Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Stand: Salzgitter, den 29.12.2022

Heribert Pietschmann
Stellvertretender Vorsitzender

Gabriele Grabenhorst
Schriftführerin